Logistikrecht: Gelangensbestätigung
Seit dem 01.01.2014 verlangt die geänderte Umsatsteuer Durchführungsverordnung nun endgültig eiine sogenannte Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen, damit diese nach § 17 a UStDV umsatzsteuerfrei durchgefürht werden können. Die von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsfrsit ist mit dem 31.12.2013 abgelaufen.
Die Voraussetzung für eine wirksame Gelangensbestätigung nach § 17 a UStDV finden sich im Detail auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Die Bescheinigung ist vom Abnehmer der Lieferung auszustellen, der nicht zwangsläufig der Empfänger sein muss. Aussteller der Gelangsbestätigung sollte der Besteller = Rechnungsempfänger der Ware sein.
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