Obhutszeitraum bei eigenmächtiger Verladung durch den Frachtführer

Obhutszeitraum am Transportgut im Sinne vom § 425 Abs. 1 HGB bei eigenmächtiger Verladung durch den Frachtführer.

 

Der BGH hat mit seiner neuen Entscheidung vom 28.11.2013 – I ZR 144/12 – klargestellt, dass der Obhutszeitraum an dem Transportgut im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB nicht dadurch begründet wird, dass der Frachtführer eigenmächtig die Ware übernimmt. Im vorliegenden Fall waren 8 Kisten zur Verladung durch den Absender bereitgestellt worden. Das Personal des Absenders hatte bereits 6 Kisten verladen, als der Fahrer das Fahrzeug umsetzen musste, weil der Hänger bereits voll war. Die restlichen 2 Kisten sollten daher auf die Zugmaschine verladen werden.

 

Das Personal des Absenders hatte diese restlichen 2 Kisten auf der Rampe bereitgestellt. Der Fahrer hat nach dem Umsetzen des Fahrzeuges eigenmächtig mit der Verladung der restlichen 2 Kisten begonnen. Dabei sind beide Kisten vom Flurförderfahrzeug abgestürzt.

 

Der BGH stellt in seiner neuen Entscheidung deutlich heraus, dass der Obhutszeitraum des Frachtführers an der Ware durch die nicht abgesprochene Verladung des Fahrers nicht begonnen hat. Sofern die Verladung dem Absender obliegt, wie im vorliegenden Fall, übernimmt der Frachtführer das Gut grundsätzlich erst nach Abschluss der Verladetätigkeit des Absenders, oder der von ihm eingesetzten Hilfspersonen. Zumindest muss die Ware vollständig auf dem Transportfahrzeug abgestellt sein. Streitig ist, ob auch das Verschließen des Transportfahrzeuges zusätzliche Voraussetzung für die Übernahme ist.

 

Im vorliegenden Fall war nur ein Teil der Ware auf dem Fahrzeug verladen, so dass es auf diese Fragestellung nicht ankam. Die Verladung war nicht abgeschlossen. Der Obhutszeitraum des Frachtführers hatte daher noch nicht begonnen, obgleich der Fahrer tatsächlich Besitz während der Verladung an der Ware hatte.

 

Damit waren auch die Haftungsprivilegien der §§ 425 ff (Gewichtshaftung) nicht anwendbar.